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Es wird zwischen Gebieten mit "stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko" und "erhöhtem Geflügelpest-Risiko" unterschieden.
Die Gemeinde Burgschleinitz-Kühnring befindet sich gemäß der aktuellen Geflügelpest-Verordnung im Gebiet mit erhöhtem Risiko. Folgende Pflichten sind von Tierhaltern in diesem Gebiet einzuhalten:
Tierhalter, die nicht in einer Gemeinde mit „stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ sind, müssen folgende Maßnahmen setzen:
Enten und Gänse müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist. Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an
denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein. Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
Was tun bei sinkender Legeleistung oder erhöhter Sterblichkeit?
Ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) sind bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zu melden. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen. Seuchenverdacht ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / der zuständigen Amtstierärztin, dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.
Meldepflicht von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln
Wenn wildlebende Wasservögel und Greifvögel tot aufgefunden werden, dann ist der Fundort der lokal zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin der Bezirksverwaltungsbehörde) anzuzeigen, sodass die toten Tiere zur Seuchenfrüherkennung eingeholt und untersucht werden können.
Meldepflicht der Geflügelhaltung
Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Infoblatt für Hobby- und Kleinhaltungen
Bundesgesetzblatt 1. Novelle 2024 der Geflügelpest-Verordnung 2007
DI von 8 bis 12 Uhr
DO von 8 bis 12 und 16 bis 18 Uhr
T 02984 2653, F 02984 2653-15
gemeinde@burgschleinitz-kuehnring.at