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Wahlinformation Landtagswahl 9. 3. 2008

04.03.2008
Wahlinformation Landtagswahl 9. 3. 2008

Zu den Wahlzeiten und Wahlsprengel: >> Was ist neu bei der Landtagswahl 2008: Wählen ab 16 Wahlberechtigt sind alle Niederösterreicher die spätestens am  Wahltag, also spätestens am 9. März 2008, das 16. Lebensjahr vollendet haben (also: Jahrgang 1992 bis Geburtsdatum 9. März 1992), Briefwahl Das Wahlrecht kann nun auch von Wählern mit Wahlkarte (§§ 38 und 39) im Wege der Übersendung der Wahlkarte per Post an die Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden – das ist die neu eingeführte Briefwahl. Der Wähler muss dazu die von ihm auf der Rückseite ausgefüllte Wahlkarte samt seinem Stimmzettel im beigen Wahlkuvert (inliegend) an die Gemeinde übersenden. Die Wahlkarten sind bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Sofort nach Erhalt der Wahlkarte kann der Wähler sein Stimmrecht wahrnehmen und die Wahlkarte per Post an die Gemeinde senden. Die Gemeinde hat bei Erhalt solcher Wahlkarten diese in eine Liste aufzunehmen (Name des Wählers, Geburtsjahr, Tag des Einlangens und allfällige Anmerkungen, falls einzelne Wahlkarten nicht im Postwege eingelangt sind). Die so eingelangten Wahlkarten sind bis zum Wahltag (Wahlschluss) bei der Gemeinde unter strengem Verschluss zu halten und sind erst bei Wahlschluss durch den Gemeindewahlleiter den zur Auszählung bestimmten Sprengelwahlbehörden samt der Erfassungsliste zur Auszählung übergeben. Stimmabgabe mit Briefwahlkarte Bestätigung des Ortes, des Staates, des Datums (bei Stimmabgabe am Wahltag auch der Uhrzeit) durch den Wähler. Der Wähler bestätigt also eidesstattlich, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst und vor dem Ende der letztmöglichen Wahlzeit in Niederösterreich ausgefüllt hat. Die geforderten Angaben und Bestätigungen auf der Wahlkarte sind genauestens auszufüllen bzw. die sonstigen Bestimmungen einzuhalten sind, da ansonsten die Wahlkarte nicht in das Ermittlungsverfahren einbezogen werden kann. Grundsätzliches: Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag vorausichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthaltes im Ausland und die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen. (§ 38 Abs. 1 LWO). Ferner haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte auch Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit (aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen) oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, wenn sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 70) in Anspruch nehmen wollen - sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 69 in Betracht kommt (§ 38 Abs. 2 LWO) – Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Personen, die sich am Wahltag außerhalb Niederösterreichs oder im Ausland aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 71) ausüben wollen (§ 38 Abs. 4 LWO) – Die Wahlkarte besteht aus einem Briefumschlag . In diese Wahlkarte hat die ausstellende Gemeinde den amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises und ein verschließbares beiges Wahlkuvert zu legen. Sie ist dem Antragsteller mit dem Bemerken auszufolgen, dass diese dem jeweiligen Wahlleiter zu übergeben bzw. für die Briefwahl zu verwenden ist. Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel des Wahlkreises dürfen Duplikate nicht ausgefolgt werden. Möglichkeiten der Stimmabgabe mittels Wahlkarte in Niederösterreich: *) Stimmabgabe am Wahltag in jedem NÖ Wahlkartenlokal; *) Stimmabgabe mit Briefwahl; *) Stimmabgabe am Wahltag durch Besuch einer besonderen Wahlbehörde    gem. § 70 LWO („fliegende Wahlkommission“); *) Stimmabgabe am 8. oder am 3. Tag vor dem Wahltag in jeder NÖ Gemeinde vor    der besonderen Wahlbehörde gem. §71 LWO (also am 1. März oder 6. März 2008); *) Stimmabgabe in Krankenhäusern, Kuranstalten und Haftanstalten (§ 69 LWO). Wahlmöglichkeit am 3. und 8. Tag vor der Wahl Bereits seit der Landtagswahl 1993 besteht für den Wähler die Möglichkeit, seine Stimme mit einer besonderen Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 4 LWO schon am achten Tag (Samstag, dem 1. März 2008 in Burgschleinitz von 17 – 19 Uhr) oder am dritten Tag vor dem Wahltag (Donnerstag, dem 6. März 2008 in Burgschleinitz von 17 – 19 Uhr) vor einer besonderen Wahlbehörde abzugeben. An diesen beiden zusätzlichen Wahlmöglichkeiten haben Sie auch die Möglichkeit am Gemeindeamt die Wahlkarte zu beantragen bzw. entgegenzunehmen. Wie bekomme ich eine Wahlkarte? Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahl-berechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag (das ist der 5. März 2008) schriftlich oder spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr (das ist der 7. März 2008) mündlich, einzubringen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden. Marktgemeinde Burgschleinitz-Kühnring: Wahlzeiten und Wahllokale am Wahltag, den 9. März 2008 Sprengel Wahllokal Öffnungszeit 1 Burgschleinitz Gemeindeamt 8,00 - 12,00 Uhr 2 Kühnring Feuerwehrhaus 8,30 - 11,30 Uhr 3 Reinprechtspölla Volksschule 9,30 - 11,30 Uhr 4 Zogelsdorf Steinmetzhaus 9,30 - 11,30 Uhr 5 Matzelsdorf Gemeindekanzlei 10,00 - 11,00 Uhr 6 Amelsdorf Tennishaus TGA 10,00 - 11,00 Uhr 7 Sachsendorf Vereinshaus 10,00 - 11,00 Uhr 8 Buttendorf Buttendorf Nr.11 10,00 - 11,00 Uhr 9 Harmannsdorf Feuerwehrdepot 10,00 - 11,00 Uhr 10 Sonndorf Sonndorf Nr. 6 Deim 10,00 - 11,00 Uhr                     Diese Wahlinformation können Sie auch als PDF herunterladen: Wahlinfo.pdf (0,1 Mb)