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Bundespräsidentenwahl 24.04.2016

30.03.2016
Bundespräsidentenwahl 24.04.2016

                    Zur Teilnahme an der Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 sind Sie berechtigt, wenn Sie  österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich sind, spätestens am Wahltag (also am 24. April 2016) 16 Jahre alt geworden sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,  Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher sind, spätestens am Wahltag 16 Jahre alt geworden sind und in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind. Sind Sie österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, so werden Sie automatisch in die Wählerevidenz Ihrer Heimatgemeinde (und damit in das für die Bundespräsidentenwahl erstellte Wählerverzeichnis) eingetragen. Wie ist das Wahlrecht auszuüben? Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben! Jede(r) Wahlberechtigte hat nur  e i n e  Stimme und übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. HINWEIS: Jede(r) Wahlberechtigte der Marktgemeinde Burgschleinitz-Kühnring erhält rechtzeitig vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation. Diese Informationskarte enthält die Nummer des Wahl­sprengels und Angaben über das Wahllokal und die Wahlzeit sowie einen schriftlichen Wahlkartenantrag samt portofreiem Rücksendekuvert an die Marktgemeinde Burgschleinitz-Kühnring. Wie können Sie wählen, wenn Sie am Wahltag Ihr Wahllokal nicht aufsuchen können? Dazu benötigen Sie eine Wahlkarte, mit dieser können Sie wie folgt Ihre Stimme abgeben: am Wahltag in jedem Wahllokal, am Wahltag vor einer "fliegenden Wahlkommission" oder sofort nach Erhalt der Wahlkarte im Wege der Briefwahl. Wie und wo erhalte ich eine Wahlkarte? Für alle Wahlberechtigten, deren Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Marktgemeinde Burgschleinitz-Kühnring für die Bundespräsidentenwahl enthalten ist, erfolgt die Ausstellung der Wahlkarte im Gemeindeamt Burgschleinitz. Bis zu welchem Zeitpunkt kann die Ausstellung einer Wahlkarte beantragt werden? SCHRIFTLICH: (auch per Telefax, per E-Mail) oder einfach online via www.wahlkartenantrag.at bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag (Mitt­woch, 20. April 2016) oder bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 22. April 2016, 12.00 Uhr), wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder des Antragsteller bevollmächtige Person möglich ist.  MÜNDLICH: (nicht telefonisch!): bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 22. April 2016, 12.00 Uhr), wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller oder von der Antragstellerin bevollmächtigte Person möglich ist. Was wird bei der Antragstellung benötigt? Bei einer mündlichen Antragstellung ein Identitätsdokument: • idealerweise ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Pass, Führerschein, Personalausweis) Bei einer schriftlichen Antragstellung durch Glaubhaftmachung Ihrer Identität: Angabe der Passnummer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde Bei einer elektronischen Antragstellung mittels qualifizierter elektronischer Signatur benötigen Sie keine weiteren Dokumente. Ab welchem Zeitpunkt wird die Wahlkarte erhältlich sein? Beantragte Wahlkarten können erst nach Vorhandensein des amtlichen Stimmzettels ausgehändigt bzw. per Post an die gewünschte Zustelladresse versendet werden. Für den  1. Wahlgang gilt hier der 4. April 2016 und für einen eventuellen 2. Wahlgang der 4. Mai 2016. Wie und wann beantrage ich eine Wahlkarte für einen allfälligen zweiten Wahlgang am 22. Mai 2016? Grundsätzlich gelten dafür dieselben Regeln wie beim ersten Wahlgang am 24. April 2016 (schriftliche Beantragung bis Mittwoch 18. Mai 2016; mündliche Beantragung – nicht telefonisch - bis Freitag 20. Mai 2016, 12.00 Uhr).  Insbesondere für den Fall, dass Sie vom 3. Mai 2016 bis zum Termin für einen allfälligen zweiten Wahlgang (22. Mai 2016) durchgehend ortsabwesend sind, können Sie gleichzeitig mit der Wahlkarte für den ersten Wahlgang auch eine Wahlkarte für einen allfälligen zweiten Wahlgang beantragen. Bei dieser Form der Antragstellung befindet sich in der Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ein „leerer amtlicher Stimmzettel“, in dem von Ihnen der Name einer der beiden in die engere Wahl gekommenen Personen einzutragen ist.   Bitte beachten Sie: Wenn sie eine Wahlkarte beantragt haben, dürfen Sie nur mehr mit Ihrer Wahlkarte Ihre Stimme abgeben, unabhängig davon, wo und auf welche Weise Sie wählen möchten. Sollten Sie keine Wahlkarte beantragt haben, so können sie ausschließlich in Ihrem Wahlsprengel während den Öffnungszeiten am 24. April 2016 (22. Mai 2016) Ihre Stimme abgeben.