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Informationen über die Ausstellung der Wahlkarten

31.07.2019
 Informationen über die Ausstellung der Wahlkarten

                    Am 29. September 2019 findet die Nationalratswahl statt. Wenn Sie in unserer Gemeinde wahlberechtigt und am Wahltag verhindert sind, beantragen Sie die Wahlkarte am besten sofort unter www.wahlkartenantrag.at  I. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt ihr oder sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben. II. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten. Ferner haben jene Personen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh-, Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in An- spruch nehmen oder mittels Briefwahl wählen wollen. III. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte: 1. Antragsort: Bei der Gemeinde, von der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. 2. Antragsfrist: Ab sofort können Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte entweder schriftlich bis zum 4. Tag vor der Wahl (Mittwoch, 25. September 2019) oder, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist, bis zum 2. Tag vor der Wahl (Freitag, 27. September 2019, 12.00 Uhr) gestellt werden. Mündlich (nicht jedoch telefonisch) kann eine Wahlkarte bis zum 2. Tag vor der Wahl (Freitag, 27. September 2019, 12.00 Uhr) beantragt werden. 3. Beginn der Ausstellung: Nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel (knapp vier Wochen vor der Wahl). 4. Antragsform: Mündlich oder schriftlich (per Telefax oder, falls bei der Gemeinde vorhanden, auch per E-Mail oder Internetmaske; keinenfalls beim Bundesministerium für Inneres). Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument (Personalausweis, Pass oder Führerschein usw.) nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, etwa durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Jeder Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist zu begründen. IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung: 1. Die Wahlkarte ist ein weißer, verschließbarer Briefumschlag. 2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in diese Wahlkarte der amtliche Stimmzettel des Regionalwahlkreises und ein mit der Nummer des Landeswahlkreises bedrucktes, beiges, verschließbares Wahlkuvert eingelegt und die Wahlkarte hierauf unverschlossen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausgefolgt. Mit der Wahlkarte werden ein Informationsblatt „Informationen betreffend die Stimmabgabe mittels Wahlkarte“ sowie Aufstellungen der Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich ausgefolgt. 3. Die Wahlkarteninhaberin oder der Wahlkarteninhaber kann sowohl im Inland als auch im Ausland die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben (Briefwahl) und muss nicht bis zum Wahltag zuwarten. Der Vorgang der Stimmabgabe mittels Briefwahl kann dem der Wahlkarte beigelegten Informationsblatt „Informationen betreffend die Stimmabgabe mittels Wahlkarte“ entnommen werden. Im Inland besteht auch die Möglichkeit, am Wahltag vor einer Wahlbehörde zu wählen. In diesem Fall hat die Wahlkarteninhaberin oder der Wahlkarteninhaber die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren und am Wahltag der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich die Wahlkartenwählerin oder der Wahlkartenwähler, wie alle übrigen Wählerinnen oder Wähler, durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der ihre oder seine Identität ersichtlich ist, auszuweisen.   V. Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.   Durch eine „Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl“ werden Wahllokale, dazugehörige Verbotszonen und die Wahlzeit in der Gemeinde bekanntgegeben. Wahlberechtigte mit Wahlkarte können dieser Kundmachung entnehmen, in welchem (welchen) Wahllokal(en) sie ihre Stimme abgeben können.